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Unsere Vereinssatzung

Satzung

des Erdbewegung e.V. - Verein für ein globales Miteinander

 
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Präambel

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Der „Erdbewegung e.V. - Verein für ein globales Miteinander“ unterstützt Menschen (Erdbeweger_innen) und Initiativen (Erdbewegungen) lokal und global dabei, innovative und nachhaltige Ideen und Konzepte in folgenden Bereichen zu entwickeln und umzusetzen: Förderung internationaler Gesinnung der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens, Förderung von Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur, Bildung, Natur- und Artenschutz sowie Förderung der Entwicklungszusammenarbeit. Mit Hilfe von Förderprogrammen, Workshopformaten, Beratungen und Veranstaltungen befähigen wir uns, gemeinwohlorientierte Akteure und Initiativen Schritt für Schritt dazu nachhaltig zu agieren, um ihre soziale und ökologische Wirkung zu verbessern.

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

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(1) Der Verein trägt den Namen „Erdbewegung e.V. - Verein für ein globales Miteinander“ und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Freiburg eingetragen werden.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Kirchzarten.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinszweck

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Zweck des Vereins ist die Förderung von

 

(1) Förderung internationaler Gesinnung der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens

Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

• Konzeption, Organisation und Durchführung interkultureller Projekte und Veranstaltungen zur Förderung von internationalem Austausch und damit von Toleranz, Verständnis und sozialem Miteinander auf globaler Ebene.

• Konzeption und Durchführung von Projekten und Veranstaltungen zur Förderung und Integration sozial benachteiligter Erdlinge.

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(2) Förderung von Wissenschaft und Forschung
Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

• Durchführung von Forschungsvorhaben wie z. B. Erforschung von interkultureller und interspezies Kommunikation.

• Förderung wissenschaftlicher Untersuchungen und Veröffentlichungen auf den Gebieten des Natur- und Umweltschutzes.

• Evaluation und zeitnahe Veröffentlichung von Forschungs- und Projektergebnissen.

• Sichtbarmachung und Förderung indigener Wissenschaften, Ansätzen der künstlerischen Wissenschaft und wissenschaftlichen Kunst.

• Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen wie z.B. Kolloquien, Tagungen und Kongresse.
• Planung, Durchführung und Medialisierung von Forschungsprojekten und Forschungsreisen vielfältiger Art innerhalb Deutschlands und weltweit.

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(3) Kunst und Kultur
Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch: • Entwicklung und Durchführung von Kunstprojekten aller Art.

•Entwicklung und Durchführung von Foto- und Filmprojekten, sowie Filmfestivals aller Art z.B. zu nachhaltiger Entwicklung und gemeinwohlorientiertem & nachhaltigem Wirtschaften.

• Entwicklung und Durchführung von Bildungsprogrammen im Bereich der Kultur- und Kreativwirtschaft.

• Durchführung von Vernissagen und Konzerten.

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(4) Bildung, Weiterbildung und Berufsbildung
Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

• Konzeption und Förderung von innovativen Bewegungs-, Lern- und Bildungsveranstaltungen in allen Schulformen und BIldungseinrichtungen mit Menschen jeden Alters.

• Entwicklung und Durchführung von Programmen und Beratungen im Bereich des gemeinwohlorientierten Wirtschaftens und nachhaltiger Entwicklung.

• Entwicklung und Durchführung von Bildungsprogrammen zur Medienkompetenz und neuen Technologien.

• Entwicklung und Durchführung von Bildungsprogrammen zur Innovationsförderung und Persönlichkeitsentwicklung.

• Diskussion und Verbreitung der Konzepte soziale Innovation und kollaboratives Arbeiten mit und bei politischen Entscheidungsträger*innen, Förderinstitutionen, Unternehmen und weiteren Projektträgern.

 

(5) Natur- und Artenschutz

Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

• Förderung und Durchsetzung des Umwelt- und Naturschutzes im umfassenden Sinne als Schutz auch der Würde und Unversehrtheit des Menschen, der natürlichen Lebensgrundlagen von Menschen, Tieren und Pflanzen und der Existenz von Tieren und Pflanzen (Erdlinge) sowie der Bewahrung all dieser Güter vor einer Beeinträchtigung und Zerstörung

• Entwicklung und Durchführung von Programmen, Vorschlägen und Beratungen im Bereich der gleichwertigen Rechte für alle erdgebundenen Akteure und Personen (m/w/queer/trans), Tiere, Pflanzen und die Erfassung, Erforschung sowie Etablierung von Erdlings- und Erdrechten.

• Förderung Ressourcen schonenden, umweltverträglichen Lebens und nachhaltigen Wirtschaftens zum Wohle des Menschen und der Natur.

• Mitwirkung an der politischen Willensbildung und die Information der Bevölkerung über Inhalte und Ziele des Natur- und Umweltschutzes.

• Die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz

• Planung und Durchführung von Projekten und Veranstaltungen zur Erzeugung von gesellschaftlichem und individuellem Verantwortungsbewusstsein gegenüber allen Erdlingen und Planet Erde.

 

(6) Förderung der Entwicklungszusammenarbeit

Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

• das gemeinsame Bemühen von Industrieländern und Entwicklungsländern, weltweite Unterschiede in der sozioökonomischen Entwicklung und in den allgemeinen Lebensbedingungen dauerhaft und nachhaltig abzubauen. Als Grundprinzip der Zusammenarbeit gilt die Hilfe zur Selbsthilfe.

• Entwicklung und Durchführung von Tagungen, Festivals, Ausstellungen und Wettbewerben zur Befähigung Gesellschafts- und Wirtschaftsgeschehen kritisch zu hinterfragen, um aktiv an politischen Prozessen teilzunehmen.

• Planung und Durchführung von Austauschprogrammen.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

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(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. (2) Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Die Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
(4) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Satzungsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3

Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. Den Organen des Vereins werden Auslagen und Aufwendungen erstattet.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Hilfsperson

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Der Verein kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben einer Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO bedienen, soweit er seine Aufgaben nicht selbst wahrnimmt. Sollten hiernach Hilfspersonen für den Verein tätig werden, werden entsprechende schriftliche Vereinbarungen über die Weisungen des Vereins gegenüber diesen Hilfspersonen, über den Inhalt und Umfang der Tätigkeit und den geschuldeten Erfolg gefertigt sowie die erbrachten Tätigkeiten in einem Rechenschaftsbericht erfasst und hiernach dem zuständigen Finanzamt vorgelegt.

 

§ 5 Mitgliedschaft

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(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Es gibt ordentliche und fördernde Mitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder des Vereins verpflichten sich, die Ziele des Vereins aktiv mitzutragen und zu unterstützen. Sie haben ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

(3) Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein finanziell. Sie haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und können kein Amt besetzen. (4) Für den Beitritt ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag beim Vorstand zu stellen. Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung ist nicht zu begründen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme oder Ablehnung einstimmig; er ist nicht verpflichtet, etwaige

Ablehnungsgründe mitzuteilen.
(5) Die Zahl der ordentlichen Mitglieder sollte durch den Vorstand derart begrenzt werden, dass der Verein möglichst effektiv und flexibel entscheiden und handeln kann.
(6) Die ordentlichen Mitglieder haben keine Geldbeiträge zu leisten. (7) Die Fördermitglieder haben Geldbeiträge zu leisten. Über die Höhe und Fälligkeit der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung in einer
Beitragsordnung.
(8) Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod. Bei nicht gezahlten Mitgliedsbeiträgen trotz Mahnung oder Wechsel des Wohnsitzes ohne Mitteilung an den Verein kann ein Mitglied aus der Mitgliederliste gestrichen werden.
(9) Der Austritt ist zum Jahresende mit dreimonatiger Kündigungsfrist und auf schriftlichen Antrag durch das Mitglied möglich.
(10) Der Ausschluss eines Mitglieds ist nur dann möglich, wenn es vorsätzlich gegen diese Satzung oder die Ziele des Vereins verstößt und dem Verein damit schweren Schaden zufügt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes. Vor Ausschluss ist das Mitglied vom Vorstand anzuhören. Im Beschwerdefall durch das Mitglied soll ein Schiedsgericht für die Klärung berufen werden.

 

§ 6 Organe des Vereins

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Die Organe des Vereins sind Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§7 Mitgliederversammlung

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(1) Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.

(2) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand in Textform mit Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin einberufen und von einem Vorstandsmitglied geleitet. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie rechtzeitig an die letzte durch das Mitglied dem Verein schriftlich mitgeteilte Post- oder Email-Adresse versandt wurde.

(3) Es haben nur ordentliche Mitglieder ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
(4) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
• Wahl, Abwahl und Entlastung des Vorstands

• Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit

•Genehmigung der vom Vorstand vorgelegten Projekt- und

Finanzierungspläne
• Entgegennahme des Kassen- und Geschäftsberichts des
Vorstands

• Erlass der Beitragsordnung
• Beschlüsse über Ausschlüsse aus dem Verein
•Beschlussfassung über Änderungen der Satzung, Änderungen des Vereinszwecks, Umwandlung des Vereins und Auflösung des Vereins

(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemaÌˆß einberufen wurde. Beschlüsse in der Versammlung sind mit einer Dreiviertel - Mehrheit von den erschienenen stimmberechtigten Mitgliedern zu fassen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

(6) Die Mitgliederversammlung kann den Verein auflösen. Zu dem Beschluss ist eine einstimmige Entscheidung erforderlich.
(7) Die Mitgliederversammlung kann über Änderungen der Satzung des Vereinszwecks bestimmen. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Dreiviertel - Mehrheit erforderlich. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung dreiviertel Mitglieder erforderlich.

(8) In der Mitgliederversammlung hat jedes stimmberechtigte Mitglied eine Stimme.
(9) Über den Ablauf einer jeden Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

(10) Auch ohne Versammlung sind Beschlussfassungen zulässig, wenn alle stimmberechtigten Mitglieder dem Beschluss schriftlich zustimmen.

 

§ 8 Vorstand

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(1) Der Vorstand ist zuständig für alle Angelegenheiten, die nicht durch die gegenwärtige Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Insbesondere führt er die laufenden Geschäfte des Vereins. Er wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung jedes Jahr gewählt. Eine Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.

(2) Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus ein bis drei Personen. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Verein kann durch jedes Mitglied des Vorstandes einzeln vertreten werden.

(3) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse einstimmig. Wenn der Vorstand aus mehr als einer Person besteht, ist der Vorstand auch beschlussfähig, wenn nicht alle Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden. Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen.

(4) Der Vorstand kann eine/n Geschäftsführer*in (als besonderen Vertreter im Sinn des § 30 BGB) bestellen. Sein/Ihr Aufgabenkreis und der Umfang seiner Vertretungsmacht werden bei der Bestellung festgelegt.
(5) Der Vorstand kann aus den Mitgliedern des Vereins einen erweiterten Vorstand einberufen, um Positionen wie den/die Kassenwart/in, den/die Schriftführer/in und ähnliche zu besetzen und sich in seiner Arbeit unterstützen zu lassen.

(6) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner turnusmäßigen Wahl aus, wird auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ein Nachfolger gewählt. Bis dahin ernennt der Vorstand kommissarisch einen Vertreter.

 

§ 9 Kassenführung und Kassenprüfung

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(1) Der Vorstand ist für eine ordnungsgemäße Kassenführung und sorgfältige Verwaltung des Vereinsvermögens verantwortlich.
(2) Die Kassenführung und die Vermögensverhältnisse sind nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres zu prüfen.

(3) Die Kassenprüfung kann durch entweder einen externe/n Steuerberater*in oder zwei Kassenprüfer/innen, die nicht Vorstandsmitglieder sind, erfolgen. Die Mitgliederversammlung wählt den/die Steuerberater*in oder die Kassenprüfer/innen für jeweils zwei Jahre.

 

§ 10 Auflösung

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Bei Auflösung oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder

eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung von Kunst und Kultur.

 

§ 11 Gründungsklausel

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Falls für die Eintragung in das Vereinsregister oder für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch die entsprechenden Behörden Änderungen und Anpassungen der Satzung nötig werden, kann der Vorstand diese auch ohne Beschluss der Mitgliederversammlung vornehmen. Der Vorstand wird zur Vornahme dieser Handlungen insoweit bereits jetzt ausdrücklich ermächtigt. Stand: 11.03.2021

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